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Liegt an einem neu errichteten Haus ein Mangel vor, so rechtfertigt dies nicht die Anfechtung des Werkvertrags wegen Eigenschaftsirrtums durch den Auftraggeber. Denn die Mängelrechte des Werkvertragsrechts gemäß § 634 BGB schließen das Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 2 BGB aus. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erklärte der Auftraggeber nach Fertigstellung des Hauses gegenüber der Auftragnehmerin die
Das Landgericht Kiel wies die Zahlungsklage ab. Seiner Ansicht nach habe dem Kläger kein Anfechtungsrecht zugestanden, so dass seine
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht, da die
Läge der Energieverbrauch über dem Zugesagten, so das Oberlandesgericht, wäre das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26405
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