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Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Auslieferung des katalanischen Separatistenführers Carles Puigdemont wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder für zulässig erklärt. Dagegen erklärte das Gericht eine Auslieferung wegen Rebellion ist für unzulässig.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der
Der Senat hat eine
Demgegenüber sei eine
Hinsichtlich des Vorwurfs der "Rebellion", fehle es auch nach erneuter Prüfung an der nach § 3 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen erforderlichen Erfüllung einer beiderseitigen Strafbarkeit. Auf diese komme es nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers und im Einklang mit Europäischem Recht entscheidend an. Die in Betracht kommende deutsche Strafvorschrift des Hochverrats gemäß § 81 StGB gehe von einem Gewaltniveau aus, das durch die in Spanien erfolgten Auseinandersetzungen nicht erreicht worden sei. Mit dem Referendum vom 1. Oktober 2017 selbst werde dieses Ausmaß von Gewalt schon deshalb nicht verwirklicht, weil es nicht unmittelbar zur Loslösung von Spanien habe führen können und gerade nach dem Willen des Verfolgten Puigdemont nur der Auftakt zu weiteren Verhandlungen habe sein sollen. Die besonders vor einer Reihe von Wahllokalen erfolgten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Abstimmungswilligen und der Guardia Civil oder der Nationalpolizei hätten ebenfalls nicht eine Qualität erreicht, dass hierdurch die verfassungsmäßige Ordnung Spaniens ernstlich bedroht worden wäre. Soweit der Generalstaatsanwalt und die spanische Justiz auf die unter Einbeziehung des Verfolgten ergangene Anweisung an die der katalanischen Regionalregierung unterstehende Regionalpolizei (Mossos d´Esquadra), die Durchführung des Referendums "sicherzustellen", abgestellt hätten, hat der Senat auch hierin keine Veranlassung von Gewalttaten gegenüber Kräften der Zentralregierung gesehen. Zu solchen Gewalttaten sei es nach den vorliegenden Informationen auch nicht gekommen.
Der Senat hat auch eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) verneint. Zwar könne auch bestraft werden, wer als Planer oder Organisator eines Gewaltgeschehens nicht am Ort des Geschehens selbst anzutreffen sei. Voraussetzung sei allerdings, dass ein derartiger "Hintermann" die Gewalttaten habe erkennen können und auch gebilligt habe sowie das Geschehen auch habe beeinflussen können. Dies sei im Falle des Verfolgten Puigdemont nicht der Fall gewesen. Ihm sei es lediglich um die Durchführung des Referendums gegangen. Er sei kein "geistiger Anführer" von Gewalttätigkeiten gewesen.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder hat der Senat an seiner früheren Einschätzung festgehalten und die
Dass das Auslieferungsersuchen dazu dienen solle, Carles Puigdemont in Spanien politisch zu verfolgen, wie der Verfolgte meint, schließt der Senat aus. Es sei abwegig, derartiges dem spanischen Staat als Mitglied der Wertegemeinschaft und des gemeinsamen Rechtsraums der Europäischen Union zu unterstellen. Der Senat hat uneingeschränktes Vertrauen darin, dass auch die spanische Justiz den Anforderungen des nationalen als auch des Gemeinschaftsrechts entsprechen werde.
Formelle Auslieferungshindernisse oder Bedenken gegenüber der vom Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein zu erteilenden Auslieferungsbewilligung hat der Senat nicht gesehen. Dies betrifft auch die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (Strafverfolgung in Spanien jetzt nur noch im Umfang der für zulässig erklärten Auslieferung). Der Senat geht davon aus, dass die spanischen Gerichte diesen Grundsatz beachten und nicht etwa den Verfolgten Puigdemont nach der
Der Senat hat entgegen dem Antrag des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein schließlich davon abgesehen, den Verfolgten Puigdemont wieder in Auslieferungshaft zu nehmen, weil der Verfolgte bisher stets seine Auflagen befolgt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2018
Quelle: ra-online, OLG Schleswig (pm/pt)
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