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Besitzt eine strafgefangene Person das Geschlechtsmerkmal "divers", so hat sie ein Anspruch darauf, dass auf den ihr betreffenden Ausdrucken und Bescheinigungen der Haftanstalt als Geschlecht "divers" eingetragen wird. Das Offenlassen des Geschlechtseintrags ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine im Saarland inhaftierte Person änderte im Mai 2019 ihr Geschlecht von "männlich" in "divers". Sie verlangte nachfolgend, dass auf Ausdrucken und Bescheinigungen der Haftanstalt ihr Geschlecht als "divers" eingetragen wird. Die Haftanstalt kam dem nicht nach und verwies zur Begründung darauf, dass ein solcher Eintrag im EDV-System noch nicht möglich sei. Die Software müsse erst geändert werden, was einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Die Haftanstalt ließ aber in der Folgezeit den Geschlechtseintrag offen. Der strafgefangenen Person war dies aber nicht genug und erhob schließlich Klage.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Zwar haben Strafgefangene einen Anspruch darauf, dass ihr Geschlecht korrekt eingetragen wird. Jedoch sei dies der Haftanstalt derzeit nicht möglich. Durch die kurzfristige Lösung des Offenlassens des Geschlechtseintrags sei einer
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der strafgefangenen Person. Es liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ein Verstoß gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG vor. Die Haftanstalt sei verpflichtet, auf den Ausdrucken und Bescheinigungen das Geschlecht der strafgefangenen Person mit "divers" anzugeben. Dieser Verpflichtung werde nicht dadurch genüge getan, dass die Haftanstalt die Angaben zum Geschlecht offen lässt. Denn durch den offenen Geschlechtseintrag werde nicht abgebildet, dass sich die Person zwar nicht als Mann oder Frau, aber auch nicht als geschlechtslos begreife, sondern nach eigenen Empfingen ein Geschlecht jenseits von männlich und weiblich habe.
Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht, dass derzeit ein Eintrag des Geschlechts "divers" im EDV-System nicht möglich sei. Seiner Auffassung nach sei der durch die erforderliche Änderung der Software bedingte bürokratische und finanzielle Mehraufwand zur Beseitigung der bestehenden Grundrechtsbeeinträchtigung hinzunehmen. Zudem habe seit der Einführung der Möglichkeit zur Änderung des Geschlechts in "divers" bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ein Zeitraum von 1 ½ Jahren und damit eine mehr als ausreichende Dauer zur Verfügung gestanden, die technischen Voraussetzungen für die Erfassung des weiteren Geschlechts zu schaffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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