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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2005
9 UF 33/04 -

Islamisches Brautgeld - Deutscher Expartner muss Brautgeld zahlen

Islamisches Brautgeld (Mahar) muss auch nach deutschem Recht gezahlt werden

Ein deutscher Ehemann muss seiner muslimischen Exfrau Brautgeld zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Saarland entschieden.

Im Fall heirate ein deutscher Mann eine islamische Ehefrau. Vor der standesamtlichen Eheschließung erfolgte die Eheschließung nach islamischen Ritus durch einen Iman. Dieser verlas ein vom Ehemann unterschriebenes Schriftstück, nach welchem sich dieser verpflichtete, im Falle der Trennung 50.000,- DM Brautgeld zu zahlen.

Der Ehemann weigerte sich jedoch nach der Scheidung seiner Verpflichtung nachzukommen. Zu Unrecht, wie das Saarländische Oberlandesgericht ausführte. Das Abkommen widerspreche nicht deutschem Recht. Dem Brautgeld komme die Funktion der nach deutschem Recht geltenden Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsansprüche zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2006
Quelle: ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2006, 1378Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2006, Seite: 1378
  • NJW-RR 2005, 1306Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1306

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Dokument-Nr.: 2463 Dokument-Nr. 2463

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