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Trennt sich ein Ehepaar und probiert im Verlauf des Trennungsjahres erneut zusammenzuleben, gilt dieser Versuch bis zu einer Obergrenze von drei Monaten als Versöhnungsversuch. Ist der Zeitraum länger, gilt die Ehe als fortgesetzt, und die Berechnung der Trennungszeit beginnt von Neuem. Dies entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken.
Lesetipp - refrago:
Das Paar des zugrunde liegenden Streitfalls, das bereits getrennt lebte, unternahm in der Zeit vom 1. Juli bis zum 29. Oktober 2008 einen Versöhnungsversuch. Dieser führte im Ergebnis dazu, dass das
Die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken argumentierten, genau wie das Familiengericht in der ersten Instanz, jedoch wie folgt: Bis zu einer Dauer von drei Monaten könne man von einem „Zusammenleben über kürzere Zeit“ sprechen. Somit handele es sich um einen Versöhnungsversuch, der den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflusse. Bei einem länger andauernden Zeitraum könne man davon ausgehen, dass sich das Paar noch nicht endgültig voneinander abgewandt hätte. Daher beginne die Laufzeit des Trennungsjahres danach erneut.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2010
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht/ra-online
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Dokument-Nr. 10040
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