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Eine 16jährige Deutsch-Türkin, die mit einem 21jährigen Türken verlobt ist, hat keine Erlaubnis erhalten, ihren Partner zu heiraten. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor. Das Gericht war der Ansicht, dass die minderjährige Antragstellerin aufgrund mangelnder persönlicher Reife die volle Tragweite des Heiratsentschlusses noch nicht habe erfassen können,
Grundsätzlich soll eine Ehe gem. § 1303 Abs. 1 BGB nicht vor Eintritt der
Im zugrundeliegenden Fall wollte eine 16jährige Realschülerin einen 21 Jahre alten türkischen Studenten heiraten, der mit einem Studentenvisum im September zuvor nach Deutschland eingereist war. Das Paar lebte zum Zeitpunkt der Antragstellung bei den Eltern der Schülerin. Die Eltern hatten der geplanten
Das Familiengericht Saarbrücken und das in der Beschwerdeinstanz zuständige Oberlandesgericht Saarbrücken lehnten die
Die Richter meinten, die Frau habe sich mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer alsbaldigen Elternschaft und deren Auswirkung auf ihre künftige Lebensgestaltung bislang nicht hinreichend auseinandergesetzt. Außerdem sei ihr Ziel, vor Vollendung des 18 Lebensjahres zu heiraten, in nicht unerheblichem Umfang von dem Bestreben motiviert, ihrem Verlobten die Wohnmöglichkeit im Hause ihrer Eltern zu erhalten. Dieser müsse ohne die Erlaubnis zu heiraten wieder in die Türkei zurückkehren.
Hinter dem Wunsch, durch eine rasche
Entscheidend gegen die Erteilung der erstrebten Befreiung spreche weiter, dass es der geplanten Ehegemeinschaft derzeit und bis auf weiteres an jeglicher eigenständiger wirtschaftlicher Existenzgrundlage fehlen würde, da sich beide Partner noch ohne Abschluss in der Ausbildung befinden, ohne dass absehbar wäre, wann einer von beiden in der Lage wäre, in nennenswertem Umfang zum Familienunterhalt beizutragen. Neben der sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Abhängigkeit von den beiderseitigen Eltern bestünde unter diesen Umständen zudem die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die beabsichtigte
Die im zugrundeliegenden Fall noch gut vierzehnmonatige Wartezeit bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres sei der Frau unter den gegebenen Umständen zumutbar, entschieden die Richter.
Eheschließung einer 16-Jährigen: keine Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit bei fehlender persönlicher Reife, die Tragweite des Heiratsentschlusses zu erfassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6218
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