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Verletzt sich ein Versicherungsnehmer aufgrund der Explosion einer unter das Sprengstoffgesetz fallende und damit erlaubnispflichtigen Kugelbombe selbst, steht ihm kein Anspruch auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherung. Aufgrund der strafbaren vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 StGB kann sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Eishockey-Fan im Dezember 2008 auf dem Parkplatz der Eissporthalle in Garmisch-Partenkirchen eine unter das Sprengstoffgesetz fallende und somit erlaubnispflichtige Kugelbombe zünden. Er zündete sie daher an und warf sie von sich. Nachdem die Kugelbombe nach etwa 30 Sekunden noch nicht explodiert war und die Zündschnur nicht mehr brannte, ging der Fan zu der Bombe, nahm sie wieder auf und zündete abermals die Zündschnur an. Während er die Zündflamme beobachtete, explodierte die Bombe in seinen Händen. Ihm wurden aufgrund der Explosion sämtliche Finger beider Hände abgerissen. Zudem erlitt ein neben ihm stehender Mann eine Splitterwunde unterhalb des rechten Auges. Der Eishockey-Fan beanspruchte aufgrund des Unfalls seine Berufsunfähigkeits- sowie
Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Die Versicherung habe sich nicht auf den Risikoausschluss berufen können, da der Kläger keine vorsätzliche Straftat begangen habe. Zum einen habe dem Kläger das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Zum anderen habe der Kläger lediglich straflose Vorbereitungshandlungen vorgenommen. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei nicht überschritten worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der beklagten Versicherung.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da sich die Beklagte auf den Risikoausschluss habe berufen können. Der Kläger habe vorsätzlich eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet (§ 308 StGB).
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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Kläger keine straflose Vorbereitungshandlung durchgeführt. Vielmehr habe er durch die Herbeiführung der Sprengstoffexplosion eine Straftat vollendet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23824
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