wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.06.2017
5 U 16/16 -

Keine Persönlich­keits­verletzung durch identifizierende Berichterstattung durch Wiedergabe eines Hass-Kommentars auf Facebook

Informations­interesse der Öffentlichkeit überwiegt Persönlich­keits­recht des Betroffenen

Wird im Rahmen einer Presse­bericht­erstattung ein Hass-Kommentar, welcher auf Facebook gepostet wurde, wörtlich wiedergegeben, so liegt darin keine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts, auch wenn der Verfasser des Posts namentlich genannt wird. Das Informations­interesse der Öffentlichkeit überwiegt das Persönlich­keits­recht des Betroffenen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge der Berichterstattung über einen Rechtspopulisten veröffentlichte die Betreiberin einer Pressewebseite im Juli 2014 den Kommentar eines Facebook-Nutzers auf der Seite des Rechtspopulisten. Darin äußerte der Nutzer, dass er "nichts dagegen hätte, diesen Genderlesben 8x9 mm in das dumme Gehirn zu jagen". Die Webseitenbetreiberin gab bei der Berichterstattung den Namen des Facebook-Nutzers an, ein Unternehmensberater aus Saarbrücken. Dieser war mit der Veröffentlichung nicht einverstanden. Er führte an, dass er nicht Autor des Kommentars unter seinem Namen sei. Er erhob daher gegen die Webseitenbetreiberin Klage auf Unterlassung. Zudem verlangte er Schadensersatz, weil sein Ruf als Unternehmensberater unter der Berichterstattung gelitten habe.

Landgericht gibt Klage auf Unterlassung und Schadensersatz statt

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz statt. Es führte an, dass die Beklagte nicht die Urheberschaft des Klägers habe nachweisen können und somit eine unwahre Tatsachenbehauptung vorgelegen habe. Zudem hätte die Beklagte nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung Recherchen zur der Urheberschaft des Verfassers des Kommentars anstellen müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlandesgericht verneint Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehen weder der Unterlassungs- noch der Schadensersatzanspruch zu. Er sei durch die Berichterstattung nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Beklagten könne auch keine unwahre Berichterstattung oder eine unzureichende Recherche vorgeworfen werden.

Keine Anwendung der Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung

Die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung seien nicht einschlägig, so das Oberlandesgericht. Die Beklagte habe nicht über einen Verdacht berichtet. Vielmehr sei über den unstreitigen Facebook-Post berichtet worden. Es habe kein Verdacht im Raum gestanden, bezüglich dessen die Gefahr einer Falschberichterstattung bestanden habe. Der Beklagten habe nicht oblegen, Recherchen zur Identität des Verfassers anzustellen. Für sie habe es keine Veranlassung gegeben daran zu zweifeln, dass sich über den Facebook-Account auch tatsächlich die berechtigte Person geäußert hat. Vielmehr sei von der Urheberschaft des Klägers auszugehen.

Keine Pflicht zur anonymisierten Berichterstattung

Die Beklagte habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht anonymisiert über den Facebook-Post berichten müssen. Es gehöre nämlich zu den Aufgaben der Presse Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen. Sie dürfe dabei nicht auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Die personalisierte Darstellung sei zulässiges Mittel, um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf den Missstand von Hassbotschaften im Internet zu lenken. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst aus freien Stücken durch das Absetzen des Kommentars auf der Facebook-Seite des Rechtspopulisten in die Öffentlichkeit gegangen ist. Der Kläger sei daher nur in seiner Sozialsphäre betroffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2016
    [Aktenzeichen: 4 O 164/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2017, 439Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2017, Seite: 439
  • ITRB 2017, 206Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2017, Seite: 206
  • MDR 2017, 1122Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1122
  • MMR 2018, 561Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 561
  • NJW-RR 2018, 111Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 111

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Saarbruecken_5-U-1616_Keine-Persoenlichkeitsverletzung-durch-identifizierende-Berichterstattung-durch-Wiedergabe-eines-Hass-Kommentars-auf-Facebook~N27725

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27725 Dokument-Nr. 27725

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.