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Muss ein Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aufgrund eines Wasserschadens in seiner Wohnung in eine Ersatzunterbringung, so muss er nicht die günstigste Alternative wählen. Vielmehr steht ihm die von der Versicherung versprochene Höchstentschädigung zu. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Wasserschadens in der Wohnung musste ein Mieter zusammen mit seiner Lebensgefährtin ab September 2013 für 62 Tage in eine
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Zwar sei der Tagesmietpreis von 100 EUR für die Unterkunft angemessen. Jedoch müsse die
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihm stehe ein Anspruch auf die Höchstentschädigung und somit auf Zahlung weiterer 2.200 EUR zu. Denn die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es unzutreffend, dass die entstandenen Unterbringungskosten nur im Rahmen des Notwendigen zu erstatten seien. Doch selbst wenn, sei der Anspruch gegeben. Denn der Mieter habe die mit der
Bei der Wahl der versicherten Möglichkeiten der
Aus den oben genannten Gründen ergebe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts zudem, dass kein Verstoß gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25944
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