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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022
5 U 117/21 -

Keine Prüfpflichten des Arzt­bewertungs­portals bei falscher Leugnung eines Be­handlungs­verhältnisses durch Bewerteten

Wahrheitswidrige Behauptungen können Rechtswidrigkeit der Bewertung nicht begründen

Leugnet ein auf einem Arzt­bewertungs­portal Bewerteter wahrheitswidrig das Bestehen eines Be­handlungs­verhältnisses mit dem Bewertenden, so löst dies keine Prüfpflichten des Portalbetreibers aus. Eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung kann die Rechtswidrigkeit einer Bewertung nicht begründen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 erhielt ein Arzt für Oralchirurgie auf einem im Internet eine Bewertung von einer Patientin, die ihm nicht gefiel. Mit der Behauptung, zu der gebe es nach Prüfung der Kundenvorgänge kein korrelierenden Kundenvorgang, wollte er die Löschung der Bewertung durch die Portalbetreiberin erreichen. Die Portalbetreiberin forderte die Patientin daraufhin zu einer Stellungnahme auf. Diese äußerte sich zu der Bewertung und belegte, dass es ein Behandlungsverhältnis gab. Die Portalbetreiberin unternahm daraufhin keine weiteren Schritte. Der Arzt stritt weiter das Bestehen eines Behandlungsverhältnisses ab und meinte, die Portalbetreiberin habe Prüfpflichten. Er erhob daher Klage. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arztes.

Keine Prüfpflichten bei bewusst wahrheitswidriger Behauptung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied gegen den Arzt. Beanstandungen gegenüber einem Hostprovider, die auf bewusst falschem Tatsachenvortrag gestützt werden, können Prüfungspflichten des Hostproviders nicht auslösen. Denn falsche Behauptungen seien objektiv ungeeignet, die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Bewertung zu begründen. Der Arzt habe hier wahrheitswidrig behauptet, ihm sei der Verfasser der Bewertung unbekannt. Er habe bewusst den falschen Eindruck vermitteln wollen, es bestehe kein Patientenverhältnis zur Bewertenden. Durch die Einholung der Stellungnahme habe die Portalbetreiberin mehr getan als sie müsste.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2021
    [Aktenzeichen: 4 O 105/21]
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