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Verunfallt ein Motorradfahrer aufgrund auf der Fahrbahn stehender Pferde, so haften die Pferdehalter selbst dann für den Unfall, wenn es zu keiner Kollision mit einem der Pferde kam. Denn allein dadurch, dass die Pferde ein Verkehrshindernis bilden, realisiert sich die typische Tiergefahr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Oktober 1999 verunfallte ein Motorradfahrer aufgrund auf der Fahrbahn stehender
Das Landgericht Saarbrücken gab der Schadenersatzklage statt. Neben der Betreiberin der Pferdepension und des Halters des Pferdes, bei dem ein
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Pferdehalterin zurück. Es war angesichts der Umstände ebenfalls davon überzeugt, dass es zu einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21429
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