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Kommt es an einer Engstelle auf einer Straße zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen und lässt sich der Unfallhergang, insbesondere der Kollisionsort und die gefahrene Geschwindigkeit, nicht feststellen, so haften beide Autofahrer je zur Hälfte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 kam es zu einer
Das Landgericht Saarbrücken lastete dem BMW-Fahrer einen Haftungsanteil von 2/3 an. Denn dieser habe den entgegenkommenden Mercedes Sprinter vorbeifahren lassen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei ihm ein Verstoß gegen § 6 StVO anzulasten gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der BMW-Fahrer Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass beide Fahrer je zur Hälfte für den Unfall haften. Denn der genaue Unfallhergang sei nicht mehr feststellbar gewesen. Es sei nicht nachweisbar, wo die genaue Kollisionsstelle lag und mit welcher Geschwindigkeit beide Fahrzeuge fuhren.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es möglich gewesen, dass der BMW-Fahrer gegen § 6 StVO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift müsse derjenige, der an einem Hindernis oder haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dies gelte nicht nur dann, wenn ein Vorbeifahren nicht ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn möglich ist. Muss die Gegenfahrbahn nicht mitbenutzt werden, sei der Fahrer auch dann verpflichtet zu warten, wenn der Gegenverkehr vermutlich oder bereits erkennbar sich nicht scharf rechts hält und somit die Mittellinie berührt.
Der Sprinter-Fahrer wiederum habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts möglicherweise gegen das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18058
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