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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2023
2 U 196/22 -

Bauvertraglich geregelte Ausführungszeit beginnend mit Baugenehmigung oder Abruf der Leistung durch den Bauherrn stellt keine Leistungs­zeit­bestimmung dar

Keine Entbehrlichkeit einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Ist in einem Bauvertrag eine Ausführungszeit geregelt, die sowohl auf die Erteilung der Baugenehmigung als auch auf den Abruf der Leistung durch den Bauherrn abstellt, liegt keine nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichende Leistungs­zeit­bestimmung vor. Eine Mahnung für den Eintritt des Verzugs ist daher nicht entbehrlich. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 kam es im Saarland zum Abschluss eines Bauvertrags zwecks Errichtung eines Mehrfamilienhauses. In dem Vertrag wurde unter anderem festgelegt, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und 4 Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens 4 Wochen nach Abruf der Leistung durch den Bauherrn beginnt. Die Baugenehmigung wurde im März 2016 erteilt, abgenommen wurde die Leistung im September 2018. Nunmehr stritten die Vertragsparteien unter anderem darüber, ob die Baufirma in Verzug geraten ist und dem Bauherrn Schadenersatzansprüche wegen Mietausfallschäden zustehen.

Landgericht verneint Vorliegen eines Verzugs

Das Landgericht Saarbrücken verneinte das Vorliegen eines Verzugs, da es insofern an einer Mahnung durch den Bauherrn fehle. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Bauherrn. Er meinte, eine Mahnung sei entbehrlich, da im Bauvertrag eine Leistungszeitbestimmung getroffen worden sei.

Oberlandesgericht sieht keine Regelung einer Leistungszeitbestimmung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Baufirma sei nicht in Verzug geraten, da der Bauherr insofern eine Mahnung habe aussprechen müssen. Eine solche sei nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, da der Bauvertrag keine ausreichend bestimmte Regelung zum Fristbeginn enthalte. Zwar werde der Fristbeginn zunächst an die Erteilung der Baugenehmigung geknüpft, was für sich den Anforderungen an eine Leistungszeitbestimmung genügen würde. Jedoch wurde zudem alternativ vereinbart, dass der Bauherr über den Beginn der Ausführungsfrist entscheidet. Durch einen späteren Abruf der Leistung habe der Bauherr das Ende der Ausführungszeit hinauszögern können, so dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Leistungszeitpunkt nicht festgestanden habe.

Fehlender späterer Abruf der Leistung unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass der Bauherr von einer Verzögerung der Baubeginns durch einen späteren Abruf tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.09.2022
    [Aktenzeichen: 3 O 64/19]
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