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Kommt es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlags, so muss dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß § 650 Abs. 2 BGB mitteilen. Kommt der Auftragnehmer dieser Anzeigenpflicht nicht nach, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Auftraggebers begründen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Kostensteigerung für den Auftraggeber offensichtlich erkennbar ist. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Bauunternehmer von einem Grundstückseigentümer mit Erdarbeiten und der Errichtung einer Stützmauer beauftragt. Nachdem die Kosten der Arbeiten gegenüber dem
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Dem Bauunternehmer habe der Anspruch auf die restliche Vergütung zugestanden. Die
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass dem Auftraggeber bei
Ein Verstoß gegen die
Aus Sicht des Oberlandesgerichts sei dem Grundstückseigentümer zudem kein Schaden entstanden. Denn zum einen hätten die Arbeiten ohnehin ausgeführt werden müssen. Zum anderen sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Arbeiten durch ein anderes Unternehmen günstiger ausgeführt werden konnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20841
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