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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2014
2 U 172/13 -

Bei offensichtlicher Verteuerung von Arbeiten begründet die Überschreitung des Kostenvoranschlags keinen Schaden­ersatz­anspruch

Keine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 650 Abs. 2 BGB bei offensichtlicher Erkennbarkeit der Kostensteigerung

Kommt es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlags, so muss dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß § 650 Abs. 2 BGB mitteilen. Kommt der Auftragnehmer dieser Anzeigenpflicht nicht nach, kann dies einen Schaden­ersatz­anspruch des Auftraggebers begründen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Kostensteigerung für den Auftraggeber offensichtlich erkennbar ist. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Bauunternehmer von einem Grundstückseigentümer mit Erdarbeiten und der Errichtung einer Stützmauer beauftragt. Nachdem die Kosten der Arbeiten gegenüber dem Kostenvoranschlag höher ausfielen, weigerte sich der Grundstückseigentümer die Mehrkosten zu zahlen. Seiner Ansicht nach hätte der Bauunternehmer über die Kostensteigerung informieren müssen. Dieser entgegnete, dass die Mehrkosten offensichtlich gewesen seien. Zudem habe der Grundstückseigentümer weitere Arbeiten in Auftrag gegeben. Der Bauunternehmer vertrat die Ansicht, dass er keine Angaben über die Kostensteigerung habe machen müssen. Er erhob daher Klage auf Zahlung der restlichen Vergütung. Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Grundstückseigentümers.

Anspruch auf restliche Vergütung bestand trotz Überschreitung des Kostenvoranschlags

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Dem Bauunternehmer habe der Anspruch auf die restliche Vergütung zugestanden. Die Überschreitung des Kostenvoranschlags habe dabei keine Rolle gespielt.

Fehlende Anzeige der Kostensteigerung begründete keinen Schadenersatzanspruch

Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass dem Auftraggeber bei Überschreitung des Kostenvoranschlags ein Schadenersatzanspruch zustehen kann. Ein solcher Anspruch könne dadurch begründet werden, dass der Auftragnehmer die Kosten fehlerhaft ermittelt und somit eine vorvertragliche Pflicht verletzt, vermeidbare Mehrkosten verursacht und damit vertragliche Pflichten verletzt oder es schuldhaft unterlässt dem Auftraggeber die Mehrkosten anzuzeigen. Keine dieser Pflichten habe der Bauunternehmer hier aber verletzt. Insbesondere habe er nicht gegen seine Anzeigepflicht aus § 650 Abs. 2 BGB verstoßen.

Mehrkosten waren offensichtlich

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts deshalb nicht vorgelegen, weil die Mehrkosten für den Grundstückseigentümer offensichtlich gewesen seien. Es sei für einen Laien ohne Hinweis erkennbar gewesen, dass es zu einer deutlichen Kostensteigerung gegenüber dem Kostenvoranschlag kommen würde. Zudem sei zu beachten gewesen, dass der Grundstückseigentümer weitere Arbeiten in Auftrag gab.

Grundstückseigentümer entstand kein Schaden

Aus Sicht des Oberlandesgerichts sei dem Grundstückseigentümer zudem kein Schaden entstanden. Denn zum einen hätten die Arbeiten ohnehin ausgeführt werden müssen. Zum anderen sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Arbeiten durch ein anderes Unternehmen günstiger ausgeführt werden konnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2013
    [Aktenzeichen: 3 O 288/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 879Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 879

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