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Wird von einer Baustelle Baumaterial gestohlen und beschafft der Auftraggeber Ersatz, so kann er die dadurch entstandenen Kosten von der Baufirma ersetzt verlangen, solange eine Abnahme nicht erfolgte. In diesem Fall führt der Auftraggeber mit der Neubestellung und Bezahlung des gestohlenen Materials ein Geschäft der Baufirma aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Baufirma klagte gegen ihre Auftraggeberin auf Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von ca. 18.300 EUR für die
Das Landgericht Saarbrücken sah den Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung aufgrund der erklärten
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Baufirma zurück. Die Auftraggeberin habe mit einem Gegenanspruch die
Der Auftraggeberin habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Auftraggeberin die gestohlenen Materialen nicht gekauft, so dass sie nach Lieferung der Ware das Diebstahlsrisiko nicht gemäß § 446 BGB habe tragen müssen. Vielmehr sei von einem Werkvertrag auszugehen gewesen, da die Baufirma nach dem Vertrag ein vollständig ausgebautes
Allein der Umstand, so das Oberlandesgericht weiter, dass die Baumaterialien in dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21220
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