wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2013
1 U 132/12 - 37 -

Erfolgreiche Anfechtung eines Grundstücks­kaufvertrages wegen Feuchtigkeits­schäden

Verkäufer muss bei Verdacht von Feuchtigkeits­schäden Käufer darüber aufklären

Rechnet der Verkäufer eines Hauses damit, dass Feuchtigkeits­schäden auftreten können, so muss er den Käufer darüber aufklären. Tut er dies nicht, so kann der Käufer bei Auftreten von Feuchtigkeits­schäden den Grundstücks­kaufvertrag erfolgreich anfechten. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer ein im Jahr 1936 errichtet Haus für 117.000 €. Das Haus wurde als komplett renoviert und saniert verkauft. Kurz nach dem Einzug in dem Haus bemerkte der Käufer jedoch im Keller Schimmelbildung. Er bemängelte dies gegenüber der Verkäuferin. Diese sah hingegen keine Veranlassung für den Mangel einzutreten. Daraufhin hat der Käufer den Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er begründete dies damit, dass weder der Makler noch die Verkäuferin auf die Feuchtigkeitsprobleme hingewiesen haben. Die Verkäuferin meinte, sie habe damit gerechnet, dass aufgrund der umfangreichen Sanierung keine Feuchtigkeitsschäden auftreten würden. Eine Aufklärungspflicht habe daher nicht bestanden. Das Landgericht Saarbrücken folgte der Auffassung des Käufers und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises. Dagegen legte sie Berufung ein.

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen wirksamer Anfechtung bestand

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied ebenfalls gegen die Verkäuferin. Der Käufer habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden, da er den Kaufvertrag aufgrund arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe (§ 123 BGB). Die Verkäuferin habe nämlich entgegen ihrer Offenbarungspflicht die Feuchtigkeitsprobleme sowie die Art und den Umfang ihrer Sanierungsbemühungen verschwiegen.

Verkäuferin musste über Feuchtigkeitsprobleme aufklären

Der Verkäufer eines Hauses müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts zumindest dann, wenn er mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet und somit einen Verdacht hat, über die Feuchtigkeitsproblematik aufklären. Die Verkäuferin sei daher verpflichtet gewesen, über die ihr bekannten Feuchtigkeitsschäden sowie über die Art und den Umfang der Sanierungsversuche zu informieren. Sie habe sich auch nicht darauf berufen dürfen, vom Erfolg der Sanierungsarbeiten ausgegangen zu sein und damit nicht mit der Möglichkeit einer Schimmelbildung gerechnet zu haben.

Offenbarungspflicht bestand auch angesichts des Baujahrs

Die Verkäuferin sei auch angesichts des Baujahrs des Hauses zur Offenbarung verpflichtet gewesen, so die Richter weiter. Zwar habe der Käufer eines älteren Hauses, welches in einer Zeit errichtet wurde, wo die Anforderungen an Feuchtigkeitsabdichtungen wesentlich andere waren als heute, mit möglichen Abweichungen vom aktuellen Standard zu rechnen. Es sei jedoch zu beachten gewesen, dass das Haus im sanierten Zustand verkauft wurde. Bei einem Haus, das kurz vor Abschluss des Kaufvertrags komplett renoviert wurde, könne ein Käufer erwarten, dass zumindest in den Wohnräumen keine von außen eindringende Feuchtigkeit vorhanden ist. Dies sei aber hier der Fall gewesen. Denn Feuchtigkeit aus den Kellerräumen ist in den Wohnbereich aufgestiegen.

Keine Gutgläubigkeit aufgrund Sanierungsarbeiten

Nach Auffassung des Gerichts habe sich die Verkäuferin auch nicht angesichts der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf Gutgläubigkeit berufen können. Eine solche könne nur dann angenommen werden, wenn geeignete Maßnahmen gegen die Feuchtigkeit ergriffen werden und mit ebenso geeigneten Maßnahmen der Erfolg der Sanierungsbemühungen festgestellt wird. Andernfalls müsse mit dem Auftreten von Feuchtigkeit gerechnet werden. Dies sei hier der Fall gewesen. Weder habe die Verkäuferin geeignete Maßnahmen zur Sanierung ergriffen noch habe sie geeignete Maßnahmen ergriffen, um sich vom Erfolg der Sanierungsbemühungen zu überzeugen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012
    [Aktenzeichen: 5 O 114/10]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 577Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 577

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Saarbruecken_1-U-13212-37_Erfolgreiche-Anfechtung-eines-Grundstueckskaufvertrages-wegen-Feuchtigkeitsschaeden~N16004

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16004 Dokument-Nr. 16004

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.