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Der Vertrag über den Einbau einer Küche, welche nach den Vorgaben des Käufers geplant wurde, stellt ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB dar. Der Vertrag ist dagegen nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung im Sinne von §§ 651, 434 Abs. 2 BGB zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Käuferin einer Küche im Jahr 2015 vor dem Landgericht Saarbrücken gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 6.000 Euro. Hintergrund dessen waren angebliche
Das Landgericht Saarbrücken wertete den Vertrag als Werkvertrag und gab der Klage auf Rückzahlung der Anzahlung im Übrigen statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bejaht ebenfalls das Vorliegen eines Werkvertrags im Sinne des § 631 BGB. Der Vertrag sei daher nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung im Sinne von §§ 651, 434 Abs. 2 BGB zu werten. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag sei die Frage, auf welcher der Leistungen der Schwerpunkt liegt bzw. welche Leistungen dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben.
Vereinbartes Ziel des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sei es gewesen, so das Oberlandesgericht, auf der Grundlage der handwerklichen Fachkenntnisse der Beklagten einen speziell für die Bedürfnisse der Klägerin passenden funktionalen Küchenraum aus maßgenau angerfertigten Vollholzteilen zu schaffen. Die dazu nötigen handwerklichen Fachkenntnisse zur Planung, Zusammenstellung der Einzelteile, Einbau und Einpassung in das Haus geben dem Vertrag die maßgebende Prägung und rechtfertigen die Qualifizierung des Vertrags als Werkvertrag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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