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Wer den Autoschlüssel stecken lässt und aus dem Auto aussteigt, um dem Wagen herumgeht, um sich auf der Beifahrerseite mit einem Passanten zu unterhalten, handelt grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall wurde einem Versicherungsnehmer in Polen sein
Der Versicherungsnehmer war mit seinem
Die Versicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Sie berief sich auf die so genannte "Leistungsfreiheit", weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gewesen sei. Die Richter des Oberlandesgerichts Rostock folgten dieser Argumentation. Sie bestätigten die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2009
Quelle: ra-online (pt).
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Dokument-Nr. 7616
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