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Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 14.12.2021
4 U 37/21 und 4 U 15/21 -

Keine Ansprüche aus Betriebs­schließungs­versicherung wegen Corona-Lockdowns

COVID-19 als Versicherungsfall im Infektions­schutz­gesetz 2000 nicht aufgeführt

Der Versicherungsfall einer Betriebs­schließungs­versicherung - die auf das Infektions­schutz­gesetz Bezug nimmt - tritt nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ein. Ansprüche auf Schadensersatz für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in das Infektions­schutz­gesetz bestehen in diesen Fällen nicht, endschied das Oberlandesgericht Rostock.

Vorliegend hatten eine Gastronomin, ein Hotel- und ein Schwimmbadbetreiber auf Schadensersatz für den Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geklagt, obwohl die Krankheit COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 erst am 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden war. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles war nach dem Wortlaut der fast identischen Versicherungsbedingungen die Beeinträchtigung des Betriebes durch eine Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Während in einem der Fälle vollumfänglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten Bezug genommen worden ist, waren in zwei Fällen einschränkend die für den Versicherungsfall maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen genannt. Die Landgerichte Stralsund und Neubrandenburg hatten die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Versicherungsbedingungen und dem Infektionsschutzgesetz jeweils enthaltene Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sei abschließend.

Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen vor Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz

Die hiergegen gerichteten Berufungen wies das OLG zurück. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19, bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz bestehen nicht. Die einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger seien im Infektionsschutzgesetz abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten, bestünden auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht. Sind die maßgeblichen Krankheiten wie in zwei der zu entscheidenden Fälle weiter einschränkend direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, seien nur diese maßgeblich und ebenfalls abschließend gemeint. Auch die spätere Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz, löse dann keinen Versicherungsfall aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2021
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (pm/ab)

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