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Begeht ein Mitarbeiter eines Apothekers zu Lasten der Krankenkassen einen Betrug durch fingierte Verordnungen, so entsteht dem Apotheker kein Vermögensschaden, so dass deliktische Schadensersatzansprüche ausscheiden. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch fingierte ärztliche Verordnungen begingen die Angestellte eines Apothekers, ein Arzt und dessen Arzthelferin im Zeitraum von September 2012 bis August 2013 mehrere Betrugsdelikte zu Lasten der Krankenkassen. Die Verordnungen bezogen sich auf
Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es bestehen keine deliktischen Schadensersatzansprüche des Klägers. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheide aus, weil das Vermögen kein sonstiges geschütztes Recht im Sinne der Vorschrift sei.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne sich der Kläger auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB stützen, da er nicht vom Schutzbereich der Strafnorm betroffen sei. Die Beklagte habe nicht den Kläger, sondern die Krankenkassen betrogen. Diese haben die zu Unrecht beschafften
Das Oberlandesgericht bejahte einen Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB. Neben der Beklagten haften auch der Arzt und dessen Arzthelferin sowie der Kläger als Gesamtschuldner auf Ersatz der den Krankenkassen entstandenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33507
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