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Die Beschwerde der in Österreich ansässigen Cube Software- und Hotel Projektierungs GmbH gegen den Beschluss der Vergabekammer Schwerin - in dem diese die Bestellung der sogenannten Luca-App bei der Culture4life GmbH durch das Land Mecklenburg-Vorpommern im Wege der Direktvergabe ohne öffentliche Ausschreibung als rechtsfehlerfrei bestätigt hatte - ist durch den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Rostock als unbegründet zurückgewiesen worden.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern bestellte am 08.03.2021 bei der Culture4life GmbH (Beigeladene) - im Wege der
Die Antragstellerin hatte zuvor am 05.03.2021 eigeninitiativ gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern eine Interessensbekundung für die Stellung einer Kontaktnachverfolgungs-App gerichtet. Gegen die Direktbeauftragung der Beigeladenen wandte sich die Antragstellerin sodann mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 10.03.2021. Die Vergabekammer des Landes Mecklenburg–Vorpommern wies den Antrag als unbegründet zurück. In der Begründung stellte die Kammer auf ein Alleinstellungsmerkmal der Beigeladenen ab. Nur diese habe ein Angebot mit einer Schnittstelle zu der von den Gesundheitsämtern verwendeten Fachanwendung SORMAS abgegeben. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit habe die Beigeladene direkt beauftragt werden dürfen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, über die der Vergabesenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat. Sie meint, infolge der
Das Land Mecklenburg-Vorpommern beruft sich – in seiner Verteidigung gegen die Beschwerde - darauf, dass der Fachanwendung SORMAS eine Open-Source-Software zugrunde liege, die jedermann frei zugänglich gewesen sei. Auch hätten im März 2021 bereits 7 von 8 Gesundheitsämtern im Land mit der Fachanwendung gearbeitet. Wegen der Entscheidung des Bundes am 26.02.2021, eine elektronische Kontaktverfolgung zur Ländersache zu machen, sei Eile geboten gewesen. Deshalb habe das Land ein Projektteam zur Beschaffung einer SORMA-kompatiblen Kontaktnachverfolgungslösung aufgestellt, welches Mindestanforderungen definiert und eine Markterkundung mit deutschen und englischen Suchbegriffen durchgeführt habe. Im Ergebnis dieser Suche sei dann eine Abstimmung mit der Beigeladenen herbeigeführt worden.
Ob ein Vergaberechtsverstoß vorliege, könne dahinstehen, da es der Antragstellerin – mangels tatsächlicher Chance auf Berücksichtigung im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung - bereits verwehrt sei, sich auf einen solchen zu berufen. Die von der Antragstellerin entwickelte Software erfülle bis heute nicht die Beschaffungskriterien des Landes M/V. Der Vergabesenat habe deshalb die Voraussetzungen einer Notvergabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV (ohne öffentliche Ausschreibung) gar nicht überprüfen müssen.
Die vom Land M/V vorgegebenen Anforderungen an die gesuchte Software, sahen insbesondere eine Kompatibilität mit der von den Gesundheitsämtern verwendeten Fachanwendung SORMAS vor. Das von der Antragstellerin angebotene Programm CHECK-ME verfügte hingegen nicht über eine derartige Schnittstelle zur Fachanwendung SORMAS, weshalb das potentielle Produkt der Antragstellerin schon die Anforderungen nicht erfüllt habe und deshalb für einen Zuschlag bei öffentlicher Ausschreibung von vorn herein nicht in Betracht gekommen wäre. Dass das Land M/V diese konkrete Anforderung stellte, um die Software – ohne vorherige Anpassung - direkt benutzen zu können, sei hingegen rechtlich unbedenklich. Auch bedurfte es keiner weiteren Vorabinformationen durch das Land M/V, da die Fachanwendung SORMAS als Open-source-Software jedermann zugänglich gewesen sei. Der Zeitpunkt der Vergabe sei im Verhältnis zur Antragstellerin unbeachtlich, da diese auch bis zum heutigen Tage nicht über eine SORMAS kompatible Software verfüge.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (pm/pt)
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