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Der Gerichtshof der Europäischen Union muss darüber entscheiden, ob es mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Energieversorgers ein einseitiges Preisänderungsrecht gegenüber Sonderkunden dadurch vereinbart wird, dass pauschal auf die allgemeine Verordnung für Tarifkunden verwiesen wird (AVBGasV).
Im hiesigen Rechtsstreit hatte die beklagte
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen das Urteil des Oberlandesgerichts zum Teil bestätigt und die einseitigen Gaspreiserhöhungen für die Zeit ab April 2007 aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen für unwirksam gehalten. Für die Gaspreiserhöhungen in der Zeit von September 2004 bis April 2007 hat der Bundsgerichtshof das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht habe für diesen Zeitraum die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die einzelnen Verträge und die Angemessenheit der Preiserhöhungen zu prüfen.
Das Oberlandesgericht hat nun die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beschlossen. Er bittet den Gerichtshof um Klärung, ob die Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom 5. April 1993 es gestattet, mit einer pauschalen Verweisung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die allgemeine Verordnung (AVB GasV) ein einseitiges Preisänderungsrecht gegenüber Sonderkunden zu begründen. Nach Ansicht des OLG ist eine pauschale Verweisung auf die Verordnung für den Verbraucher nicht ausreichend klar und verständlich, zumal die dort enthaltene Bestimmung über das Preisänderungsrecht nicht transparent sei. Eine solche Verweisung verstoße daher gegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2010
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10731
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