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Die Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball ist verfassungswidrig. Sie schränkt die Freiheit der Berufswahl junger Fußballspieler unzulässig ein. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Oldenburg.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob § 7 b der Spielordnung des Niedersächsischen Fußballverbandes (wortgleich mit § 23 a der Spielordnung des DFB) gegen das Grundgesetz verstößt und damit nichtig ist. In § 7 b ist geregelt, dass ein Fußballverein, der einen so genannten „Nicht-Amateur ohne Lizenz“ unter Vertrag nimmt, jenen Vereinen, bei denen der Amateur in den letzten fünf Jahren vor dem Wechsel gespielt hat, eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen hat.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Transfer von fünf Spielern zum SV Wilhelmshaven. Diese Spieler hatten zuvor u.a. beim VfB Oldenburg gespielt. Der VfB berechnete gemäß der Spielordnung des Niedersächsischen Fußballverbandes die Ausbildungsentschädigung gemäß § 7 b der Spielordnung. Der SV Wilhelmshaven verweigerte die Zahlung.
Das Landgericht Oldenburg hat die dann folgende Klage des VfB Oldenburg gegen den SV Wilhelmshaven abgewiesen, weil § 7 b der Spielordnung gegen Art. 12 des Grundgesetzes verstoße und die Freiheit der Berufswahl der betroffenen Spieler ungerechtfertigt einschränke. Das Landgericht hat sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1999 gestützt, mit welcher die Vorgängerregelung für
Das Oberlandesgericht Oldenburg ist der Argumentation des Landgerichts gefolgt. Zwar habe sich der DFB erkennbar bemüht, den Vorgaben des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1999 zu genügen. Es bestünden jedoch grundsätzliche Bedenken gegen das System der Ausbildungsentschädigung. Von der Ausbildungsentschädigung profitierten nämlich nur jene Vereine, denen es zufällig gelinge, Spieler bis in den Semi-Profi-Bereich zu bringen. Die Jugendarbeit aller anderen Vereine bleibe ungefördert. Daher handele es sich bei der Ausbildungsentschädigung nicht um ein Instrument zur allgemeinen Förderung der Jugendarbeit, sondern um ein Mittel zur gezielten Nachwuchsförderung im bezahlten
Auch das weitere Argument des Niedersächsischen Fußballverbandes, die Regelung bezwecke einen sozialen Ausgleich in der Liga; es gehe darum, den ehrenamtlichen Trainern und Betreuern im Amateurbereich jedenfalls eine kleine Anerkennung für ihre Arbeit zukommen zu lassen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Regelung bezwecke keinen Sozialausgleich. Sie gelte nämlich gleichermaßen für kleine wie für große Vereine und handele die Ausbildungsleistung wie ein beliebiges Wirtschaftsgut. Sie bewirke nämlich auch, dass Bundesligavereine, die Talente bereits frühzeitig entdecken und bei sich ausbilden, für die „Ausbildung“ dieser jungen Spieler ohne weiteres Zahlungen von 10.000 € und mehr verlangen könnten.
Abschließend stellte das Gericht klart, dass es dem DFB unbenommen sei, den ehrenamtlichen Betreuern und Trainern eine Förderung durch die Vereine des bezahlten Fußballs zukommen zu lassen. Verboten sei lediglich eine Beschränkung des Rechtes auf freie Berufswahl junger Fußballer im kommerziellen Interesse der Vereine.
Das Urteil ist aus dem Jahre 2005 und erscheint im Rahmen der Reihe "Fußballurteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg
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