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Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung "gekauft wie gesehen" gewählt. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließt einen Gewährleistungsanspruch allerdings nicht generell aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Frau aus dem Emsland von einem Mann aus Wiesmoor einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der
Das Landgericht Aurich gab der Frau Recht. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der
Die Frau kann jetzt den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24954
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