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Ein Reifenhändler, der nach einem Reifenwechsel die Reifen aufrecht stehend im Wagen lagert, haftet nicht für Schäden die entstehen, weil der Fahrzeugbesitzer von innen per Fernsteuerung die Kofferraumklappe seines Fahrzeugs blindlings öffnet, die Reifen herausrollen und dabei Schäden am Garagentor verursachen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann aus Wilhelmshaven seine
Der Mann verklagte daraufhin den Reifenhändler. Dieser hätte die Winterreifen nicht stehend verladen dürfen, zumal er selbst die Sommerreifen extra liegend angeliefert habe. Er habe aufgrund der abgedunkelten Scheiben im Fond des Fahrzeugs nicht bemerken können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichts, nach der dem Mann kein Schadensersatz zustehe. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer solchen Sorglosigkeit, dass den Kläger jedenfalls ein so überwiegendes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24668
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