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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Berufung eines Ponyhofes abgelehnt und der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR zugestanden. Der Hof trage alleinig die Haftung für die Tiergefahr bei der Vermietung eines Ponys zwecks Ausritten. Die Beklagte treffe keine Mitschuld.
Eine Mutter hatte für ihre fünfjährige Tochter auf einem Ponyhof in der Nähe von Oldenburg für einen
Das Landgericht Oldenburg hatte dem Mädchen und seiner Mutter Recht gegeben und auf ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro erkannt. Der Betreiber des Ponyhofs hafte für die sogenannte Tiergefahr, die sich durch den Unfall verwirklicht habe. Der Beklagte legte Berufung ein. Er meinte, die Mutter treffe wenigstens ein hälftiges Mitverschulden, das sich das Mädchen anrechnen lassen müsse.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für den Schaden haftet, den das Tier verursacht, § 833 BGB. Nach § 834 BGB hafte aber auch derjenige, der die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen habe – wie hier die Mutter des Kindes. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich der sogenannte „Tieraufseher“ entlasten könne. Dies sei hier der Fall. Die Mutter habe zwar die Aufsichtspflicht über das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30481
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