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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.03.2006
8 U 6/06 -

Kunde muss für Totalschaden mit Werkstattersatzwagen zahlen

Ersatzwagen muss nicht vollkaskoversichert sein - Kunde darf nicht immer auf Bestehen einer Vollkaskoversicherung vertrauen

Wer sein Auto zur Reparatur gebracht hat und von der Werkstatt einen Ersatzwagen erhält, kann sich nicht darauf verlassen, dass dieser vollkaskoversichert ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor. Eine Vollkaskoversicherung kann nur bei hochwertigen Fahrzeugen vorausgesetzt werden.

Im Fall ließ eine Frau ihren Geschäftswagen in einer Reparaturwerkstatt reparieren. Für die Dauer der Reparatur stellte die Werkstatt der Frau einen Smart unentgeltlich als Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Für das Fahrzeug bestand jedoch keine Vollkaskoversicherung. Mit dem Fahrzeug verursachte die Frau auf eisglatter Fahrbahn einen Unfall, wobei das Auto einen Totalschaden erlitt. Sie weigerte sich, der Werkstatt den Schaden in Höhe von ca. 5.300,- EUR für das kaputte Auto zu ersetzen. Die Werkstatt habe sie nicht darauf hingewiesen, dass das Ersatzfahrzeug keinen Vollkaskoschutz habe. Die Werkstatt verklagte daraufhin die Frau.

Nachdem das Landgericht Oldenburg die Klage noch abgewiesen hatte, hatte die Werkstatt in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg. Dieses verurteilte die Frau zur Zahlung.

Sie habe den Schaden zu ersetzen. Sie hafte als Entleiherin grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache gemäß §§ 598, 604, 280, 276 BGB. Den Unfall habe sie infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht. Sie habe nicht auf das Bestehen eines Vollkaskoversicherungsschutzes vertrauen dürfen, da ihr für die Dauer der Reparatur kein hochwertiges Ersatzauto gestellt worden sei. Selbst habe sie ihr Geschäftsfahrzeug auch nicht vollkaskoversichert.

Der Wiederbeschaffungswert des Autos liege bei etwa 5.000 EUR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes müsse ein Entleiher nur dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn es sich bei dem Auto um ein hochwertiges Auto handeln würde und der Entleiher selbst auch seinen Wagen vollkaskoversichert habe, führten die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg aus.

Vorinstanz:

Landgericht Oldenburg

der Leitsatz

BGB § 604, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 276 Abs. 1

Zur Frage, unter welchen Umständen die Haftung des Entleihers eines Kraftfahrzeugs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, weil er auf den Bestand eines hinreichenden Versicherungsschutzes durch eine Vollkaskoversicherung vertrauen darf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2006
Quelle: ra-online

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