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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.06.2006
6 U 38/06 -

Streichung von Blindengeld rechtfertigt keine nachträgliche Erhöhung einer Abfindungszahlung

Kapitalabfindungen bergen Risiko durch unsichere Prognosen und Schätzungen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat über die Klage einer Frau entschieden, die durch einen Verkehrsunfall erblindet war und von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Abfindungszahlung erhalten hatte. Aufgrund der Streichung des Landesblindengeldes im Jahr 2005 hatte sie auf Anpassung des Abfindungsbetrages geklagt. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Bei Abschluss des Abfindungsvergleichs im Jahr 1982 war den Parteien bekannt, dass die Klägerin aufgrund der damals in Niedersachsen geltenden Vorschriften Anspruch auf Landesblindengeld hatte. So wurden Haushaltshilfekosten aus dem Vergleich herausgenommen, weil diese mit dem Blindengeld „kongruent“ seien. Dennoch hat die Klägerin nach dem Urteil des 6. Zivilsenats keinen Anspruch auf Anpassung des Abfindungsbetrages von rund 333.000 DM. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage könne nicht angenommen werden.

Wer eine Kapitalabfindung wählt, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Zu diesen in Kauf genommenen Risiken gehören auch Änderungen in Leistungsstrukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu Dritten eingebettet ist. Dabei komme es darauf an, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, dass sie von den Parteien bei Vergleichsschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können. Um derartige Änderungen handele es sich bei Kürzung und Wegfall des Landesblindengeldes nicht. Es sei nicht überraschend, dass der Landesgesetzgeber letztlich „freiwillige“ Zahlungen überprüft und deren weitere Gewährung von fiskalischen Erfordernissen abhängig macht. Der mögliche Eintritt solcher fiskalischer Zwänge sei bereits bei Abschluss des Vergleichs im Jahr 1982 voraussehbar gewesen.

der Leitsatz

Zu den Veraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung eines Abfindungsvergleichs.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 26.07.2006

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