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Die Klage eines Artländers auf Schadensersatz in Höhe von 42.000 € gegen die Freiwillige Feuerwehr seiner Gemeinde blieb ohne Erfolg.
Im November des Jahres 2003 war es zu einem Brand im Erdgeschoss des von ihm gemieteten Hauses gekommen. Ein mit Holz gefüllter Korb war aus ungeklärter Ursache in Brand geraten. Die herbeigerufene Feuerwehr löschte das Feuer schnell. Anschließend überprüfte man durch Abtasten die Decken und Wände auf verbliebene Glutnester und fuhr dann wieder ab. Circa eine Stunde später kam es dann im Dachstuhl des Hauses zu einem erneuten Brand, bei dem das Haus völlig zerstört wurde. Ursache war ein durch Funkenflug erzeugter Schwelbrand in der Holzbalkendecke.
Der Mann warf der Feuerwehr vor, sie habe es versäumt, eine Brandwache abzustellen. Dadurch hätte der weitere Schaden vermieden werden können. Die Gemeinde hafte daher für den Schaden an seinem Hausstand.
Das Landgericht Osnabrück und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Das OLG führt zur Begründung aus, die Feuerwehr hafte grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit, die hier nicht erfüllt sei. Ein solcher Vorwurf sei nur dann begründet, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliege und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sei, insbesondere dann, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden seien und dasjenige unbeachtet geblieben sei, was sich im gegebenen Fall aufdrängte. Zwar gehöre es grundsätzlich zu den Pflichten bei der Brandbekämpfung, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen; gleichwohl dürften die Anforderungen an die Amtsausübung der freiwilligen Feuerwehr nicht überspannt werden. Deren Mitglieder seien Gemeindebürger, die ehrenamtlich neben ihrem Beruf tätig seien, und es erscheine fraglich, ob sie sich hierzu bereit fänden, wenn die Anforderungen an die sich aus dem Dienst ergebenden Amtspflichten überspannt würden. Bei Anlegen diesen Maßstabes stelle der Verzicht auf eine Brandwache keine grobe Fahrlässigkeit dar, zumal die Einsatz- und Ausbildungsanleitungen keine entsprechenden Verhaltensmaßregeln enthielten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 24.11.2005
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Dokument-Nr. 1337
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