wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.09.2008
6 U 189/07 -

Kein Schadensersatz für Unfall mit Rennrad auf verschwenktem Radweg

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über die Klage eines Rennradfahrers wegen eines Fahrradunfalls zu entscheiden. Der Kläger war trotz eingeschaltetem Fahrradlicht in der Dunkelheit mit seinem Rennrad in einem Graben gelandet, weil der Radweg im Bereich einer Zuwegung einen plötzlichen Schlenker nach rechts macht. Dabei hatte er sich Verletzungen zugezogen und Schäden an Kleidung und Fahrrad erlitten. Seine Klage gegen den beklagten Landkreis blieb ohne Erfolg.

Der Fall ereignete sich im September 2006 auf einem Radweg entlang einer Landstraße außerhalb der Stadt Melle. Dort verläuft rechts neben einem Radweg ein Graben. Im Bereich einer Feldzufahrt schwenkt der Radweg nach rechts, während der Graben weiter geradeaus verläuft. Nach Angaben des Klägers befuhr dieser im September 2006 gegen frühen Morgen in der Dunkelheit diesen Radweg mit seinem Rennrad mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h. Da er die Verschwenkung wegen fehlender Warnhinweise nicht rechtzeitig erkannt hatte, war er in den Graben gestürzt und hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen.

Das Landgericht Osnabrück hatte seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, weil der beklagte Landkreis keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Berufung des Klägers vorm Oberlandesgericht Oldenburg blieb ohne Erfolg. Eine wechselseitige Verschwenkung von Radweg und Graben sei für einen bei Dunkelheit mit eingeschalteter Fahrradbeleuchtung mit normaler Geschwindigkeit fahrenden Radfahrer nicht so gefahrenträchtig, dass das Unterlassen eines Warnhinweises die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstelle. Die Verschwenkung von Radwegen außerhalb eines Siedlungszusammenhanges entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch für Radfahrer gelte das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Radfahrer, die sich vorschriftsmäßig am rechten Rand des Radweges orientierten, können die fragliche Verschwenkung auch im Dunkeln nicht übersehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 25.09.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Oldenburg_6-U-18907_Kein-Schadensersatz-fuer-Unfall-mit-Rennrad-auf-verschwenktem-Radweg~N6762

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6762 Dokument-Nr. 6762

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.