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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.12.2002
6 U 150/02 -

Allgemeine Streupflicht auf Gehwegen besteht grundsätzlich nicht gegenüber Radfahrern

Befährt ein Fahrradfahrer einen Gehweg und kommt er wegen Glätte zu Fall, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gemeinde, auch wenn der Weg nicht hinreichend gestreut war. So urteilte der für Amtshaftungssachen zuständige 6. Senat des OLG Oldenburg.

Eine 39-jährige Steuerfachgehilfin war im Dezember 2001 mit ihrem Fahrrad bei Eisglätte auf einem kombinierten Geh- und Radweg unterwegs. In einer leichten Rechtskurve kam sie zu Fall, weil der Weg nicht hinreichend gestreut war. Die Frau brach sich das Bein und war 6 Wochen arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeberin, die während der Krankheit den Lohn weiterzahlen mußte, verklagte die betroffene Gemeinde wegen Verletzung der Streupflicht. Das Landgericht Oldenburg gab der Klage mit Grundurteil vom 04.09.02 statt. Bei der Unfallstelle handele es sich um eine sog. gefährliche Stelle im Sinne des niedersächsischen Straßenrechts, die streupflichtig sei. Diese Pflicht habe die Gemeinde verletzt.

Auf die Berufung der beklagten Kommune änderte das OLG dieses Urteil und wies die Klage ab. Es habe sich um keine gefährliche Stelle gehandelt und auf die allgemeine Streupflicht für Gehwege könne sich die Klägerin als Radfahrerin nicht berufen. Zwar habe die Frau den Weg -straßenverkehrsrechtlich betrachtet- grundsätzlich mit dem Fahrrad benutzen dürfen. Die Streupflicht der Kommunen gelte jedoch grundsätzlich nicht gegenüber Fahrradfahrern. Die Sturzgefahr sei für einen Radfahrer wesentlich höher als für einen Fußgänger wegen der höheren Geschwindigkeit, der geringeren Auflagefläche und der andersartigen Gleichgewichtssituation auf dem Rad. Eine Streupflicht, die den Sicherheitsanforderungen von Radfahrern genügte, sei den Gemeinden nicht zuzumuten. Aus gutem Grunde bestehe daher anerkanntermaßen keine allgemeine Streupflicht für Fahrradwege. Nichts anderes könne jedoch gelten, wenn es um eine Fahrbahn gehe, die von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam benutzt werde. Auch auf solchen Flächen müsse die Gemeinde nur für Fußgänger benutzbare Flächen schaffen. Ein Radfahrer dürfe sich demgegenüber nicht darauf verlassen, dass die Fahrbahn zum Befahren hinreichend bestreut ist. Andernfalls müsse er absteigen und notfalls schieben. Tue er dies nicht, handele er auf eigene Gefahr.

Gesetzestext:

§ 52 Nds. Straßengesetz: Straßenreinigung

(I) Die Straßen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage (...) zu reinigen. In diesem Rahmen gehört zur Reinigung auch: (...)

b) die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und den Gehwegen

c) bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unerheblichem Verkehr

der Leitsatz

Keine Streupflicht für Gemeinden gegenüber Radfahrern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 02.01.2003

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