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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.10.2014
6 U 140/14 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz für Verletzung beim Kopfsprung in einen Baggersee

Warnschilder mit Badeverbot im Uferbereich im Hinblick auf Verkehrs­sicherungs­pflicht der Stadt ausreichend

Verletzt sich der Besucher eines Baggersees beim Kopfsprung in den See schwer, obwohl Verbotsschilder am Ufer des Sees das Baden ausdrücklich untersagen, hat der Verletzte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, die nun vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Stadt nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Bramsche ist Eigentümerin des Hasesees. Sie hatte mit fünf Warnschildern darauf hingewiesen, dass das Baden in dem See verboten ist. Im Sommer 2010 fuhr der damals 22-jährige Kläger früh morgens mit Freunden zum See, rannte zum Ufer und sprang kopfüber ins Wasser. Da der Uferbereich an der Stelle nicht tief genug war, verletzte sich der Mann dabei schwer. Er zog sich insbesondere eine Querschnittslähmung zu und verlangte mit der Klage u.a. die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 70.000 Euro.

Stadt muss zusätzlich zu Warnschildern keine weiteren Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung eines Badeverbotes vornehmen

Die gegen die Stadt gerichtete Klage wies das Landgericht Osnabrück ab. Mit seiner Berufung hatte der Mann keinen Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg konnten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ebenfalls nicht feststellen. Die Stadt sei nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen. Soweit an dem See tatsächlich verbotswidrig ein "wildes" Baden stattfinde, geschehe das auf eigene Gefahr der Badenden. Der Mann habe sich bewusst über das Badeverbot hinweggesetzt. Er habe dabei nicht davon ausgehen dürfen, dass das Baden an dem See ungefährlich sei.

Gefährlichkeit lag beim Sprung in ein unbekanntes Gewässer von vornherein auf der Hand

Schließlich habe sich der Mann auch nicht deshalb verletzt, weil er verbotener Weise in dem See gebadet habe. Der hier eingetretene bedauerliche Unfall beruhe auf einem aus dem Lauf vorgenommenen Kopfsprung des Klägers in ein Gewässer an einem vorher nicht untersuchten Uferbereich. Selbst bei Annahme einer der Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflicht würde diese jedenfalls nicht so weit gehen, andere von allen möglichen selbstschädigenden Handlungen abzuhalten. Bei dem Sprung lag die Gefährlichkeit von vornherein auf der Hand. Kein vernünftiger Mensch würde wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängten, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer springen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Beschluss
    [Aktenzeichen: 5 O 3206/13]
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2015
    [Aktenzeichen: III ZR 331/14]
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