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Verletzt sich der Besucher eines Baggersees beim Kopfsprung in den See schwer, obwohl Verbotsschilder am Ufer des Sees das Baden ausdrücklich untersagen, hat der Verletzte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, die nun vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Stadt nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Bramsche ist Eigentümerin des Hasesees. Sie hatte mit fünf Warnschildern darauf hingewiesen, dass das Baden in dem See verboten ist. Im Sommer 2010 fuhr der damals 22-jährige Kläger früh morgens mit Freunden zum See, rannte zum Ufer und sprang kopfüber ins Wasser. Da der Uferbereich an der Stelle nicht tief genug war, verletzte sich der Mann dabei schwer. Er zog sich insbesondere eine
Die gegen die Stadt gerichtete Klage wies das Landgericht Osnabrück ab. Mit seiner Berufung hatte der Mann keinen Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg konnten eine
Schließlich habe sich der Mann auch nicht deshalb verletzt, weil er verbotener Weise in dem See gebadet habe. Der hier eingetretene bedauerliche Unfall beruhe auf einem aus dem Lauf vorgenommenen Kopfsprung des Klägers in ein Gewässer an einem vorher nicht untersuchten Uferbereich. Selbst bei Annahme einer der Stadt obliegenden
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 21129
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