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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Haftpflichtversicherung für Schadensersatzansprüche aufkommen muss, die entstanden sind, weil der Versicherte irrtümlich Bäume auf einem fremden Grundstück gefällt hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte von seiner
Tatsächlich stand jedenfalls ein Teil der 15 gefällten Bäume auf öffentlichem Grund. Im März 2013 machte deshalb die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend. Der Kläger begehrte von seiner
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte fest, dass das irrtümliche Fällen der auf fremden Grund stehenden Bäume von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 18439
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