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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.05.2014
5 U 216/11 -

40.000 Euro Schmerzensgeld für unerkannt gebliebenen Minderwuchs

Vorlage eines Krankenscheins für lediglich ärztliche Behandlung nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz rechtfertigen keine fehlerhafte Behandlung und unzureichende therapeutischen Aufklärung

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat ein im Landgerichtsbezirk Osnabrück gelegenes Krankenhaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 Euro verurteilt, weil ein dort angestellter Arzt den bei der Klägerin bestehenden Minderwuchs nicht erkannt hatte.

Dem fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2005 suchte die damals 8 1/2-jährige Klägerin nach Überweisung ihres Kinderarztes das Krankenhaus auf. Dort wurde der vier Jahre später bei der Klägerin diagnostizierte Minderwuchs nicht erkannt. Als vertraulicher Zusatz auf dem Arztbrief an den Kinderarzt vermerkte der behandelnde Oberarzt, die Klägerin habe lediglich einen Versicherungsschein nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der weitere Untersuchungen und eine eventuelle Therapie untersage. Die Klägerin und ihre Familie sind syrische Staatsangehörige und lebten 2005 als Asylbewerber in Deutschland. Das Krankenhaus hatte noch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass es nicht verpflichtet gewesen sei, den Gesundheitszustand der Klägerin in einem größeren Umfang als geschehen abzuklären, weil diese Behandlung nicht abrechnungsfähig gewesen wäre.

Behandelnder Arzt zog aus erhobenen Befunden nicht die richtigen Schlüsse und klärte nicht über gebotene Therapiemaßnahmen auf

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass es der das Mädchen behandelnde Arzt des Krankenhauses versäumt habe, aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse zu ziehen. Der behandelnde Arzt hätte, so der gerichtliche Sachverständige, auf der Grundlage der Ergebnisse sichere Feststellungen auf eine zu frühe Pubertätsentwicklung mit erkennbarer Beschleunigung der Skelettalterung und erheblicher Einschränkung der Wachstumsprognose treffen müssen. Dem ist das Oberlandesgericht gefolgt und hat einen Behandlungsfehler festgestellt. Darüber hinaus ergab die Beweisaufnahme, dass der Krankenhausarzt den Vater der Klägerin nicht über die gebotenen Therapiemaßnahmen aufgeklärt hatte.

Behandelnder Arzt hätte über nicht mögliche weitere Behandlung aus Kostengründen aufklären müssen

Dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung und unzureichenden therapeutischen Aufklärung könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin lediglich einen Krankenschein für eine ärztliche Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt habe und dieser nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendigen Kosten abdecke, so das Gericht weiter. Nachdem der behandelnde Arzt mit der Behandlung begonnen hatte, hätte er die Klägerin und ihren Vater zumindest darüber aufklären müssen, dass eine weitere Behandlung aus Kostengründen nicht erfolgen könne. Sodann hätte die Klägerin, das steht für den Senat nach Vernehmung von Zeugen fest, die weiteren Behandlungskosten teilweise von Familienmitgliedern privat finanziert, teilweise durch eine Krankenversicherung des Vaters gezahlt bekommen.

Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Auswirkungen des Behandlungsfehlers

Die Höhe des Schmerzensgeldes hat das Oberlandesgericht nach den Auswirkungen des Behandlungsfehlers für die Klägerin bemessen. Sie ist heute 144 cm groß, hätte aber beim Erkennen des Minderwuchses durch das Krankenhaus eine Körpergröße von 156 cm erreichen können. Darüber hinaus ist das Krankenhaus verpflichtet künftige Schäden die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung entstehen, zu ersetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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