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Beim Eintritt eines Versicherungsfalles kann ein Versicherter immer nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Hat er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen ("Mehrfachversicherung"), kann er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspricht. Hat er die beiden Verträge gar abgeschlossen, um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld (§ 78 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann aus Jever hatte nach einem Brandschaden seine
Das Oberlandesgericht Oldenburg schenkte dem Mann keinen Glauben und sah es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der
Der Mann hat auf einen Hinweis des Gerichts seine Berufung zurückgenommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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