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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 21.08.2017
5 U 18/17 -

Mehrfach­versicherung: Schadensregulierung durch zwei Versicherungen für gleiche Gefahr kann zum Verlust des gesamten Versicherungs­schutzes führen

Bewusste Inanspruchnahme beider Versicherungen führt zur Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Versicherungs­vertrages

Beim Eintritt eines Versicherungsfalles kann ein Versicherter immer nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Hat er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen ("Mehrfach­versicherung"), kann er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspricht. Hat er die beiden Verträge gar abgeschlossen, um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld (§ 78 Abs. 3 Versicherungs­vertrags­gesetz). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann aus Jever hatte nach einem Brandschaden seine Hausratversicherung auf 40.000 Euro in Anspruch genommen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor. Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der Versicherte bestritt dies und behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen.

OLG geht von bewusstem Handeln bei doppelter Schadensmeldung aus

Das Oberlandesgericht Oldenburg schenkte dem Mann keinen Glauben und sah es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800 Euro abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalles an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Weitere zwei Monate später kam es zu dem Brandschaden, den der Mann beiden Versicherungen meldete. Bei den Schadensmeldungen gab er jeweils an, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall kam dann aber heraus, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen, so das Oberlandesgericht. Dies führe zur Nichtigkeit des 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Der Mann hat auf einen Hinweis des Gerichts seine Berufung zurückgenommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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