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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.11.2019
5 U 108/18 -

Herzschlag von ungeborenem Kind und Mutter verwechselt: 500.000 Euro Schmerzensgeld für Geburtsschaden

Verhalten der Ärzte stellt groben Behandlungsfehler dar

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einem heute 8-jährigen Mädchen, das als Folge einer Sauer­stoff­unter­versorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten hatte, 500.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass die beklagte Klinik aus dem Landkreis Osnabrück sowie die beklagte Ärztin zudem verpflichtet sind, dem Mädchen sämtlichen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihr aus den Kunstfehlern anlässlich ihrer Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mädchen aus dem Landkreis Gütersloh als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten; sie ist schwerstbehindert und wird Zeit ihres Lebens immer auf fremde Hilfe angewiesen sein. Zu der Schädigung war es gekommen, weil ca. 45 Minuten vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war (sogenannte Bradykardie); in diesem Zeitraum zeichnete indessen das CTG (sogenannter Wehenschreiber) für ca. 10 Minuten keinen Herzschlag auf, weder den des Kindes noch den der Mutter; als nach 10 Minuten im CTG ein Herzschlag mit normgerechter Frequenz wieder erfasst werden konnte, hielten die Ärzte dies für den Herzschlag des Kindes in der Annahme, es habe sich wieder erholt. Tatsächlich handelte es sich allerdings um den Herzschlag der Mutter. Als man den Irrtum später bemerkte, war die Klägerin durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.

Ärzte hätten sich nicht mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass dieses Vorgehen einen groben Behandlungsfehler darstellt und bezog sich bei seiner Entscheidung auf die entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Die behandelnden Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass es dem Kind gut geht, z.B. durch eine sogenannte Kopfschwartenelektrode; keinesfalls hätte man sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen.

Weitere Vorwürfe aufgrund Haftung der Beklagten nicht relevant

Da die Beklagten bereits aus diesem Grund haften, musste sich das Oberlandesgericht mit den weiteren Vorwürfen gegen die Klinik, dass nämlich die Reanimation nach der Geburt nicht sofort begonnen wurde, dass kein Beatmungsbeutel nach der Geburt zur Verfügung gestanden hatte, dass die Maskenbeatmung nach der Geburt versehentlich ohne Druck erfolgt und dass der verständigte Notarzt 10 Minuten zu spät erschienen war, nicht weiter auseinandersetzen.

Zuerkanntes Schmerzensgeld angemessen

Das Oberlandesgericht bestätigte mit seinem Urteil das im Wesentlichen gleichlautende Urteil des Landgerichts Osnabrück; das zuerkannte Schmerzensgeld sei in jedem Fall angemessen; weil nur die Beklagten Berufung eingelegt hatten, musste sich das Oberlandesgericht mit der Frage eines höheren Schmerzensgeldes nicht befassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)

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