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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat wie zuvor das Landgericht Osnabrück das Begehren einer Klägerin abgelehnt, eine Gynäkologin wegen des Nichterkennens einer Schwangerschaft zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verurteilen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begab sich im November 2012 in die gynäkologische Behandlung der Beklagten und bat darum, das Vorliegen einer
Die Klägerin warf der Beklagten vor, im November 2012 keine Urin- und Blutuntersuchung veranlasst zu haben. Dabei wäre die
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück und verneinte einen Anspruch der Klägerin. Bei der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gegen die Frauenärztin besteht, komme es darauf an, ob der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre, urteilten die Richter. Rechtmäßig sei ein Schwangerschaftsabbruch dann, wenn medizinische oder kriminologische Gründe dafür vorliegen. Sodann hätte für die Klägerin ein Anspruch bestehen können. Anders liegt der Fall aber, wenn wie hier der Schwangerschaftsabbruch allein über die Beratungs- und Fristenlösung des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen sollte. Ein solcher Schwangerschaftsabbruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht rechtmäßig. Die Regelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre
(1) Wer eine
(2) [...]
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 20450
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