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Verfügt ein Elternteil über das Sparvermögen des Kindes, so steht dem anderen Elternteil ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des Vermögens zu, wenn beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu steht. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall lebten die miteinander verheirateten Eltern eines achtjährigen Sohnes getrennt. Der Sohn lebte bei der Mutter. Jedoch stand beiden Eltern die
Das Amtsgericht Oldenburg erkannte lediglich dem
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Ihm stehe der geltend gemachte
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts zeige der § 1686 BGB, der ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26538
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