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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 27.03.2016
4 UF 175/16 -

OLG zu den Voraussetzungen bei einer Volladoption bei Erwachsenen

Interessen der Eltern ebenfalls zu berücksichtigen

Die Adoption eines Minderjährigen führt grundsätzlich dazu, dass das adoptiere Kind mit seiner Ursprungsfamilie nicht mehr verwandt ist. Die alten Bande werden gekappt (sog. Volladoption). Bei einer "einfachen" Adoption eines Volljährigen bleiben die alten Familienbande rechtlich bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch bei der Adoption eines Volljährigen die Volladoption ausgesprochen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall wollte sich eine 21-jährige Oldenburgerin von dem früheren Lebensgefährten ihrer Mutter adoptieren lassen. Die junge Frau hatte gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten von ihrem 15. bis zu ihrem 19. Lebensjahr in einem Haushalt gelebt. Die Beziehung der Mutter zu dem Mann war dann auseinandergegangen. Der Lebensgefährte und die 21-Jährige beriefen sich auf § 1772 BGB. Danach kann die Volladoption eines Erwachsenen dann ausgesprochen werden, wenn er bereits als Kind in der Familie des Adoptionswilligen gelebt hat und sich tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat.

Trotz Eltern-Kind-Verhältnis keine Volladoption

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, nach der im vorliegenden Fall eine Volladoption nicht in Frage kommt. Zwar sei ein Eltern-Kind-Verhältnis feststellbar. Bei der Frage, ob eine Volladoption ausgesprochen werden könne, seien aber auch immer die Interessen der Eltern des zu Adoptierenden zu berücksichtigen. Denn zu diesen würden im Falle einer Volladoption ja die verwandtschaftlichen Bande vollständig durchschnitten. Die Interessenabwägung spreche vorliegend gegen eine Volladoption. Denn die Mutter der jungen Frau sei von den Adoptionsabsichten emotional tief betroffen. Hinzu komme die Hilfsbedürftigkeit der Mutter, die körperlich und psychisch schwer erkrankt sei und möglicherweise in der Zukunft auch einmal Unterhalt von ihrer Tochter würde beanspruchen können. In einem solchen Falle überwögen die Interessen der Mutter an einem Fortbestand ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrer Tochter die Interessen der Tochter und des früheren Lebensgefährten an der Adoption. Eine Volladoption sei daher nicht möglich. Die an sich mögliche "einfache" Adoption war aber nicht beantragt, wobei unklar blieb, warum hierauf verzichtet worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online

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