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Die Klage gegen einen Sachverständigen wegen der Erstellung eines aus Sicht der Kläger unrichtigen Gutachtens wurde abgewiesen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im vorliegenden Streitfall erwarben die Kläger im Jahr 2010 eine Immobilie in der Samtgemeinde Artland, Landkreis Osnabrück zum Kaufpreis von 138.000 €, die sie zuvor bereits als Mieter bewohnt hatten. Der Beklagte erstellte vor dem Verkauf auf Bitten des Verkäufers ein „Gutachten zur Ermittlung eines Verkehrswertes“. Der Verkehrswert belief sich danach auf 142.000 €. In dem
Die Kläger ließen nach dem Erwerb den alten Dachstuhl abreißen und neu errichten. Die Kosten hierfür betrugen 47.700 €. Sie verlangen davon einen Teilbetrag in Höhe von knapp 24.000 € vom Beklagten als Schadensersatz.
Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 20.000,00 € verurteilt. Der Beklagte habe seine Pflichten als
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies hingegen die Klage ab. Zwar wurde die Auffassung des Landgerichts geteilt, dass der Sachverständige auch der Klägerin gegenüber für begangene Pflichtverstöße hafte und der Schädlingsbefall tatsächlich so schwer war, dass ein Abriss und Neuaufbau des Dachstuhls notwendig wurde. Es bestand aber bereits aufgrund des erteilten Auftrages zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens und nicht eines Schadensgutachtens keine Pflicht für den Beklagten zur Feststellung etwaiger Baumängel, insbesondere versteckter, nicht sichtbare Baumängel. Darüber hinaus habe der Beklagte seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 18660
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