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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018
2 U 58/18 -

Fehlende CE-Kennzeichnung begründet allein keine Mangelhaftigkeit

CE-Kennzeichnung bietet keine Gewähr für Einhaltung deutscher Sicher­heits­anforderungen

Die fehlende CE-Kennzeichnung an einem Produkt begründet für sich genommen keine Mangelhaftigkeit. Die Kennzeichnung bietet keine Gewähr dafür, dass das Produkt den deutschen Sicher­heits­anforderungen entspricht. Vielmehr definiert es nur einheitliche Prüfstandards. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Wohngrundstücks im Jahr 2017 vor dem Landgericht Oldenburg gegen eine Tür- und Fensterbaufirma auf Zahlung von Schadensersatz. Die Firma hatte im Juli 2015 Türen und Fenster mit Rollläden in das Wohnhaus eingebaut. Die Grundstückseigentümer behaupteten nunmehr, die Fenster und Türen seien mangelhaft und stützten dies unter anderem darauf, dass die Produkte keine CE-Kennzeichnung aufwiesen. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Firma.

Fehlende CE-Kennzeichnung stellt keinen Mangel dar

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung kein Mangel vorliege. Die Kennzeichnung gewährleiste nicht die Bauwerkssicherheit, sondern bezwecke vornehmlich, die technischen Anforderungen an Bauprodukte europäisch zu harmonisieren und dadurch den Handel mit Bauprodukten im Binnenmarkt zu erleichtern. Sie definiere allein einheitliche Prüfstandards. Die CE-Kennzeichnung biete keinerlei Gewähr dafür, dass das Bauprodukt den nationalen durch Gesetz festgelegten Sicherheitsanforderungen entspricht.

Keine Vermutung der Mangelfreiheit noch der Mangelhaftigkeit

Nach dem oben Gesagten folge nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus dem Umstand, dass ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung verwendet wurde, kein Anscheinsbewies dafür, dass dieses Produkt die in Deutschland im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB "übliche" Beschaffenheit aufweise. Genauso wenig führe das Verwenden eines Bauprodukt ohne CE-Kennzeichnung zu der unwiderlegbaren Annahme einer mangelhaften Leistung oder einer tatsächlichen Vermutung, dass das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Oldenburg, Urteil vom 03.05.2018
    [Aktenzeichen: 17 O 1280/17]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 863Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 863
  • NJW-Spezial 2018, 750Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 750
  • NZBau 2019, 303Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2019, Seite: 303

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