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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.08.2000
2 U 23/00 -

Dieb bricht mit Nachschlüssel ein und stiehlt EC-Karte – Bank trägt den Schaden

OLG Oldenburg zum Anscheinsbeweis bei gestohlener EC-Karte

Wird in eine Wohnung mit einem Nachschlüssel eingebrochen, eine EC-Karte entwendet und anschließend Geld mit der Karte und dazugehöriger PIN abgehoben, kann die Bank dennoch zur Zahlung des Schadens verurteilt werden. Allein aus dem Umstand, dass die richtige Geheimnummer benutzt wurde, kann nicht im Wege des Anscheinsbeweises angenommen werden, dass der Kontoinhaber die PIN-Nummer grob fahrlässig aufbewahrt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Fall wurde im September 1995 in eine Osnabrücker Wohnung, deren Inhaberin in Urlaub war, mit einem Nachschlüssel eingebrochen. Der Dieb entwendete eine EC-Karte. Mit dieser hob der Dieb anschließend insgesamt 9.000 DM an Geldautomaten ab, wobei er die richtige Geheimnummer verwendete. Die kontoführende Bank belastete die Kontoinhaberin mit dem abgehobenen Betrag.

LG Osnabrück: Kontoinhaberin muss Schaden selbst tragen

Die Kontoinhaberin verklagte die Bank vor dem Landgericht Osnabrück auf Rückzahlung der Summe. Das Landgericht Osnabrück kam zu der Auffassung, dass die Kontoinhaberin den Schaden selber tragen müsse. Die Umstände der Tat sprächen in typischer Weise dafür, dass die Kontoinhaberin die Geheimnummer für den Dieb leicht zugänglich und damit grob fahrlässig verwahrt habe. Dieser so genannte Anscheinsbeweis sei hier möglich.

Erfahren der Geheimnummer nicht nachvollziehbar

Auf die Berufung der Kontoinhaberin hat das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Bank zur Zahlung verurteilt. Ebenso wie das Landgericht konnte es auch nach Vernehmung des Diebes und weiterer Zeugen nicht feststellen, in welcher Weise der Dieb die Geheimnummer erfahren hatte.

OLG schließt Anscheinsbeweis aus, da Täter sein Tatumfeld vor dem Einbruch bereits kannte

Einen Anscheinsbeweis könne das Gericht jedenfalls in diesem Fall nicht annehmen. Der Dieb habe sich mittels eines Nachschlüssels den Zugang zu der Wohnung der Klägerin verschafft. Zudem habe er persönlich den Sohn der Klägerin gekannt, habe deren Adresse gewusst und sei mit der früheren Freundin des Sohnes befreundet gewesen. Es ließe sich auch nicht ausschließen, dass die Sicht auf das Eingabefeld beim Geldautomaten, den die Klägerin regelmäßig benutzte, durch ein Fenster der Filiale in einer Entfernung von 2,50 m für den Dieb möglich gewesen sei. In dieser Situation, in der sich der Täter bereits vor der Tat selber mit dem Tatumfeld beschäftigt habe, könne es zumindest keinen Anscheinsbeweis für ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin durch eine Aufbewahrung der PIN-Nummer zusammen mit der EC-Karte geben.

Das Urteil ist aus dem Jahr 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen"

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2010
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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