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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.06.2015
2 U 105/14 -

7.500 Euro Schmerzensgeld nach tödlicher Messerattacke

Schwere der Verletzungen, Dauer und Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung entscheidend für Höhe des Schmerzensgeldes

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Jugendlichen nach einer tödlichen Messerattacke zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 Euro verurteilt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der deutlich alkoholisierte 22-jährige Sohn der Kläger traf in der Nacht zum 18. September 2011 gegen zwei Uhr auf der Iburger Straße in Osnabrück auf eine Gruppe von Jugendlichen, darunter war auch der 17 Jahre alte Beklagte. Es kam zu einem sogenannten Rempler, worauf der Beklagte den 22-Jährigen beleidigte. Obwohl sich die Situation zunächst entspannt zu haben schien, beschlossen die Jugendlichen grundlos, den 22-Jährigen gemeinsam zu verprügeln und versetzten ihm etliche Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper. Nach einigen Minuten fasste der Beklagte den Entschluss, sein Messer einzusetzen, um den Angegriffenen kampfunfähig zu machen. Er stach ihm zunächst in den Rücken und, als dies keinen Erfolg zeigte, 15 cm tief in den Mittelbauch. Dadurch kam es bei dem 22-Jährigen zu schweren inneren Verletzungen. Er sank blutend zu Boden. Als gegen 2.08 Uhr der Rettungswagen eintraf, war er bereits bewusstlos. Um 3.29 Uhr starb er, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Der Beklagte wurde im Jahr 2012 zu siebeneinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Eltern des Verstorbenen verlangen Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro

Mit der Klage haben die Eltern des 22-Jährigen als dessen Erben den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht sprach ihnen einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro zu.

Bei Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldes dürfen nur wahrgenommenen Verletzungen berücksichtigt werden

Die Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und reduzierte das Schmerzensgeld auf 7.500 Euro. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass für den Tod an sich und den Verlust an Lebenserwartung gesetzlich keine Entschädigung vorgesehen sei. Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, seien die Schwere der Verletzungen, das durch sie bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dementsprechend dürften nur die von dem Sohn der Kläger noch wahrgenommenen Verletzungen berücksichtigt werden. Der Sohn der Kläger habe nur kurz gelitten. Zwischen dem Beginn des Angriffs und der bei ihm eingetretenen Bewusstlosigkeit hätten maximal acht Minuten gelegen. Dass er den Tod habe kommen sehen, lasse sich nicht feststellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil
    [Aktenzeichen: 12 O 2593/13]
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