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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 23.08.2011
2 SsRs 284/11 -

Diskothek mit zwei Raucherräumen – Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz unzulässig

Anzahl zulässiger Raucherräume in Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz nicht ausreichend klar formuliert

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz im Hinblick auf die Anzahl von Raucherräumen in einer Gaststätte nicht ausreichend klar ist. Es erklärte daher ein Bußgeld, das gegen die Betreiberin einer Diskothek verhängt wurde, die zwei Räume für Raucher gekennzeichnet hatte, für unzulässig.

Im zugrunde liegenden Streitfall war gegen die Betreiberin einer Diskothek in Ostfriesland ein Bußgeld wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz von 100 Euro verhängt worden. In der Diskothek sind nämlich gleich zwei Räume als Raucherräume ausgewiesen. Das zuständige Amtsgericht sah darin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz, weil das Gesetz den Betrieb zweier Raucherräume nicht erlaube.

Zulässigkeit eines möglichen zweiten Nebenraumes für Gaststättenbesitzer aus Gesetz nicht ersichtlich

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte Erfolg. Die Betroffene wurde freigesprochen. Der Bußgeldsenat entschied, dass die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz, wonach das Rauchverbot nicht „in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte gilt“ nicht hinreichend klar sei. Unklar sei, ob nur ein oder auch mehrere Nebenräume gestattet seien. Der Gesetzgeber hätte dies durch einen einfachen Zusatz klarstellen können. Da er dies nicht getan hat, könne der Betreiber einer Gaststätte aus dem Gesetz nicht ersehen, ob die Einrichtung eines zweiten Nebenraumes unzulässig ist. Er muss deshalb auch kein Bußgeld fürchten.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz lautet:

„Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.“

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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