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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Fahrzeugführer nicht mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ermitteln können muss.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Amtsgericht Wildeshausen festgestellt, dass ein Lkw-Fahrer auf der Autobahn 1 den erforderlichen Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten hatte. Es verurteilte den Fahrer zu einem
Sein Rechtsmittel hatte zunächst Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg hob die Rechtsbeschwerde des Lkw-Fahrers auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Amtsgericht.
Neben den Feststellungen zur Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, konnte das Oberlandesgericht die Auffassung des Amtsgerichts nicht teilen, der Fahrer hätte erkennen können und müssen, dass er weniger als 50 m Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind.
Tatsächlich ergibt sich aus einer Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Markierungen von je 6 m und die der Zwischenräume von je 12 m. Aus Sicht des Oberlandesgerichts kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln können muss. Die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen, seien dem durchschnittlichen Kraftfahrer vielmehr nicht bekannt, urteilten die Richter.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 20507
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