kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Tragen einer Maske gehört inzwischen zum Alltag und wird von den meisten Menschen auch akzeptiert. Einige allerdings empfinden das Tragen einer Maske nach wie vor als ungerechtfertigte oder gar verfassungswidrige Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit. Mit einem solchen Fall hatten jetzt das Amtsgericht Aurich und auch der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu tun.
Der Betroffene, der als Rechtsanwalt praktiziert, war im November 2020 auf Norderney ohne Maske auf der Straße unterwegs gewesen. Er war von der Polizei angesprochen worden und hatte sich geweigert, eine Maske zu aufzusetzen. Das Amtsgericht Aurich hatte den Betroffenen daraufhin in der
In derselben
Der Rechtsanwalt wollte beides nicht hinnehmen und legte gegen das Urteil sowie den Ordnungsgeldbeschluss Rechtsmittel ein. Diese Rechtsmittel hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nun zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat zunächst festgestellt, dass gegen die Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen der Corona-Verordnung (§§ 28, 32 InfSchG) keine Bedenken bestehen. Ebenso wenig beständen Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit von § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung vom 30.10.2020. Der Landkreis Aurich durfte daher – gestützt auf diese Vorschrift – mit einer Allgemeinverfügung das Tragen von Masken in bestimmten Bereichen von Norderney vorschreiben. Der Betroffene hatte zwar geltend gemacht, dass diese Allgemeinverfügung rechtswidrig sei. Darauf konnte er sich nach Ansicht des Senats im Bußgeldverfahren allerdings nicht berufen. Er hätte gegen die Allgemeinverfügung vor dem Verwaltungsgericht klagen müssen und durfte sich nicht einfach über sie hinwegsetzen.
Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass die beharrliche Weigerung des Betroffenen, im Sitzungssaal eine Maske zu tragen, eine Ungebühr darstelle, die mit einem Ordnungsgeld geahndet werden könne. Zwar ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Strafverteidiger nicht zulässig. Der Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt, habe allerdings nicht die Stellung eines Strafverteidigers in eigener Sache. Gegen ihn könne daher – wie gegen jeden Beschuldigten – bei ungebührlichem Verhalten ein Ordnungsgeld verhängt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Oldenburg_2-Ss-OWi-24021_Maskenverweigerung-Anwalt-verweigert-Maske-vor-Gericht-Ordnungsgeld-wegen-ungebuehrlichen-Verhaltens~N31364
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 31364
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.