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Anspruch auf Elternunterhalt besteht dann nicht, wenn Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen würden, um den Bedarf der Eltern zu decken. Dies gelte auch, wenn diese Beträge den Eltern nicht vollständig zur Verfügung ständen, weil aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit kein Anspruch auf Pflegegeld mehr bestehe und das private Vorsorgekapital vorzeitig verbraucht worden sei. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte das Sozialamt der Stadt Oldenburg von einem Gewerbetreibenden aus dem Bereich Wilhelmshaven Zahlungen für die Unterbringung der Mutter in einem
Nachdem die Mutter hilfebedürftig geworden war, hatte ihr das Sozialamt zunächst darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Bei Fälligkeit der Rentenversicherung hatte das Sozialamt die Auszahlung des kapitalisierten Rentenbetrages veranlasst und mit dem Betrag die Rückzahlung der Darlehensraten an sich selbst bewirkt. Nach der Auszahlung des Kapitalisierungsbetrages stehen der Mutter aber jetzt keine monatlichen Zahlungen aus der Versicherung mehr zu. Der Senat entschied, dass die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag vereinnahmt habe, nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen dürfe. Daher sei ein fiktiver Betrag von 160 Euro vom Bedarf abzusetzen.
Das gleiche gelte für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen dürfe. Auch das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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