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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Beschwerde einer Frau gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts abgelehnt. Ein Ehepartner habe während der Trennungszeit auf seine Eigenständigkeit nach der Ehe hinzuwirken. Eine fortführende gemeinsame Haftung der Eheleute während der Trennungszeit für die Ehewohnung sei nicht gerechtfertigt.
Der Ehemann war im Zuge der Trennung aus der
Das Oberlandesgerichts bestätigten die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts: Die Ehefrau müsse nach Ablauf des Trennungsjahres an einer Befreiung des Ehemannes aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter von Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahle der Ehemann bereits die nach seinem Auszug aufgelaufenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)
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