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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014
13 U 111/13 -

Boykottaufruf des Deutschen Tierschützerbüros gegen Geschäfts­beziehungen der Volksbank mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter untersagt

Boykottaufruf kommt Prangerwirkung zu

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter e.V., zu kündigen.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der beklagte Deutsche Tierschützerbüro e.V. eine Volksbank im Landgerichtsbezirk Osnabrück auf, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Auf seiner Webseite berichtete er über diesen Boykottaufruf unter der Überschrift: „Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt“, wie folgt: „Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank … aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank ... steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt“.

Boykottaufruf stelle rechtswidrigen Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht dar

Aus Sicht des Oberlandesgericht Oldenburg geht der Boykottaufruf zu weit. Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Boykottaufruf übersteigt Maß angemessener und noch zulässiger Beeinträchtigung des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter

Die Interessen des Klägers überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung, so der Senat. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung. So übersteige der Boykottaufruf hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werde. Dem Boykottaufruf komme auch eine so genannte Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers - und damit letztendlich auch der Volksbank - Blut klebe. Hinzu komme, dass dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr.2 des Tierschutzgesetzes) zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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