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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 07.08.2012
12 U 129/11 -

Karmann-Verfahren: Karmann-Besitzgesellschaft muss Millionen an Betriebsgesellschaft herausgeben

Entscheidung über Steuermillionen

Im Prozess um die Erstattung von Steuerrückzahlungen in Millionenhöhe von der Karmann-Besitzgesellschaft an den Insolvenzverwalter der Karmann-Betriebsgesellschaft hat das Oberlandesgericht Oldenburg nunmehr entschieden.

Die Karmann-Besitzgesellschaft muss nun die Steuermillionen, die sie vom Finanzamt Osnabrück zurückerstattet bekommen hat, an die Karmann-Betriebsgesellschaft - die diese Beträge ursprünglich verauslagt hatte - auskehren. Diese Verpflichtung steht aber unter einem Vorbehalt: Falls jetzt die Karmann-Besitzgesellschaft oder ihre Gesellschafter vom Finanzamt mit Erfolg als tatsächliche Steuerschuldner in Anspruch genommen werden, kann die Besitzgesellschaft dies dem ausgeurteilten Anspruch der Betriebsgesellschaft entgegenhalten. Die Besitzgesellschaft müsste dann letztlich doch nicht zahlen.

Sachverhaltserklärung

Seit 1949 war der Betrieb "Karmann" in eine Betriebsgesellschaft und eine Besitzgesellschaft auf-geteilt. Die Besitzgesellschaft stellte der Betriebsgesellschaft Betriebsanlagen und –grundstücke zur Verfügung. Das operative Geschäft lief über die Betriebsgesellschaft.

Betriebsgesellschaft übernahm Steuerzahlungen für die Steuerschuldnerin Besitzgesellschaft

Umsatzsteuerrechtlich hatte das Finanzamt Osnabrück die beiden Gesellschaften stets als Einheit angesehen. Steuerschuldnerin war danach allein die Besitzgesellschaft. Aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen den Gesellschaften übernahm indes die Betriebsgesellschaft für die Besitzgesellschaft die Zahlung der Steuern.

Steuerliche Behandlung fehlerhaft - jede Gesellschaft für eigene Umsätze steuerpflichtig

Nach einer Änderung der Rechtsprechung wurde die einheitliche steuerliche Behandlung auch für die Vergangenheit als fehlerhaft bewertet. Tatsächlich war jede Gesellschaft für die eigenen Umsätze selbst steuerpflichtig. Die bislang vom Finanzamt als alleinige Steuerschuldnerin angesehene Besitzgesellschaft forderte daher vom Finanzamt erfolgreich die auf die Betriebsgesellschaft entfallenden Beträge zurück. Es geht dabei für die Steuerjahre 2006 bis 2009 um rund 160 Millionen Euro. Das Finanzamt erstattete die Summe an die irrtümlich als Steuerschuldnerin angesehene Besitzgesellschaft. Dass aufgrund der internen Vereinbarung die Steuern ursprünglich von der Betriebsgesellschaft gezahlt worden waren, spielte für das Finanzamt konsequenter Weise keine Rolle.

Insolvenzverwalter verlangt 160 Millionen Euro von Besitzgesellschaft zurück

Für die Betriebsgesellschaft war dies dagegen sehr wohl von Belang:

Der Insolvenzverwalter der 2009 in die Insolvenz gegangenen Betriebsgesellschaft verlangte die erstatteten 160 Millionen Euro von der Besitzgesellschaft heraus. Schließlich habe die Betriebsgesellschaft die Beträge aufgrund der internen Vereinbarung für die Besitzgesellschaft gezahlt.

Besitzgesellschaft beruft sich auf Vergleich bzgl. der Steuererstattungen

Zum einen habe sie der Betriebsgesellschaft im Gegenzug die Betriebsanlagen und –grundstücke überlassen. Zum anderen habe man sich in einem umfangreichen Vergleich im Jahr 2010 unter anderem auch darauf geeinigt, dass die Steuererstattungen der Besitzgesellschaft zuständen. Außerdem verlange das Finanzamt die Millionen im Rahmen einer sogenannten Ausfallhaftung jetzt von den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft, weil es seine Forderungen gegen die insolvente Betriebsgesellschaft nicht durchsetzen könne. Und zweimal wolle man nicht zahlen.

Erfolg für Insolvenzverwalter in I. Instanz

Das Landgericht Osnabrück hatte dem Insolvenzverwalter Recht gegeben. Die Betriebsgesellschaft habe die Steuern für die Besitzgesellschaft gezahlt. Ihr ständen daher auch die Steuererstattungen zu.

Steuermillionen müssen an Betriebsgesellschaft ausgekehrt werden

Das Oberlandesgericht hatte über die Berufung zu entscheiden. Dabei hat das Gericht das Urteil des Landgerichts Osnabrück im Wesentlichen bestätigt. Die Besitzgesellschaft müsse die Steuer-millionen an die Betriebsgesellschaft auskehren, denn diese habe auch die Zahlungen an das Finanzamt erbracht. Nach der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem Landgericht stehe nicht fest, dass sich der Vergleich aus dem Jahr 2010 auch auf die 160 Millionen Euro bezogen habe. Es sei bei diesem Vergleich um andere Streitpunkte gegangen.

OLG billigt Besitzgesellschaft Aufrechnungsanspruch zu

Die Besitzgesellschaft und deren Gesellschafter müssten den Betrag aber auch nicht zweimal zahlen. Anders als das Landgericht billigte das Oberlandesgericht der Besitzgesellschaft grundsätzlich einen Aufrechnungsanspruch zu: Wenn das Finanzamt Osnabrück die Steuermillionen jetzt mit Erfolg bei der Besitzgesellschaft und ihren Gesellschaftern gelten machen könnte, könne die Besitzgesellschaft mit dieser Steuerschuld gegenüber der Betriebsgesellschaft aufrechnen. Die Verurteilung erfolge daher unter einem Vorbehalt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2012
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online

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